Als Kleinunternehmer ist eine ausreichende Liquidität essentiell. Werden Rechnungen nicht bezahlt, führt dies oft zu finanziellen Engpässen beim Rechnungssteller. Wenn Schuldner auf Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht reagieren und der Betrag auch nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung nicht beglichen wird, steht dem Gläubiger das Betreibungsverfahren als letzte Option zur Verfügung. Der Ablauf einer Betreibung erfolgt in der Schweiz nach klar geregelten Schritten.
Was ist eine Betreibung?
Mit einer Betreibung treiben Sie als Gläubiger auf dem Rechtsweg einen offenen Geldbetrag ein, wenn Sie trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen noch immer auf Ihr Geld warten. Das Betreibungsamt pfändet dafür das Einkommen oder Gegenstände des Schuldners. Eine Betreibung erfolgt immer auf Grundlage des Schweizerischen Gesetzes.
In diesem Beitrag
Wie läuft das Betreibungsverfahren generell ab?
Ab wann macht es Sinn, eine Betreibung einzuleiten? Wie muss ein Betreibungsbegehren formuliert sein? An wen muss man dieses richten? Und welche Schritte sind nötig, wenn der Schuldner einen Rechtsvorschlag macht? Im Grundsatz ist der Ablauf des Betreibungsverfahrens bei allen drei Arten von Betreibung gleich, jedoch hat jedes seine speziellen rechtlichen Vorschriften. Die Grafik zeigt die einzelnen Schritte des Ablaufs in der Übersicht.
Wie wird eine Betreibung eingeleitet?
Die Betreibung kann ein langwieriges und kostspieliges Verfahren ohne Garantie auf Erfolg sein. Dennoch kann es sich lohnen, eine Betreibung einzuleiten. Durch mündliche Mitteilung an das zuständige Betreibungsamt oder durch Einreichen des Betreibungsbegehrens wird der Prozess in Gang gesetzt. Danach wird dem Schuldner ein Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt zugestellt.
Betreibungsverfahren: Ablauf in 6 Schritten
Im Folgenden zeigen wir die Einleitung eines Betreibungsverfahren Schritt für Schritt:
Schritt 1: Betreibungsbegehren
Die Betreibung kann entweder mündlich, schriftlich oder auch online im jeweils zuständigen Betreibungsamt eingeleitet werden. Hier finden Sie das Formular für ein Betreibungsbegehren am Beispiel des Kantons Zürich (SchKG, SR 281.1). Damit dieses Betreibungsbegehren gültig ist, muss es zwingend folgenden Angaben enthalten:
- Name und Wohnort des Gläubigers (und dessen allfälligen Bevollmächtigten).
- Name und Wohnort des Schuldners (und dessen allfälligen gesetzlichen Vertretern).
- Die Forderungssumme in Schweizer Franken (bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit dem der Zins gefordert wird).
Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben an das zuständige Betreibungsamt übergeben werden, wobei der Ort zwingend zu beachten ist. Grundsätzlich wird der Schuldner am ordentlichen Betreibunsgort (Art. 46 SchKG) betrieben. Der ordentliche Betreibungsort ist der Standort, an dem sich der dauerhafte Wohnsitz des Schuldners befindet. Bei Personen ohne einen festen Wohnsitz wird die Betreibung dort eingeleitet, wo sie sich gerade aufhalten (Art. 48 SchKG).
Schritt 2: Zahlungsbefehl
Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt entweder auf dem Postweg oder durch einen Betreibungsbeamten. Der Zahlungsbefehl enthält folgende Angaben:
- Angaben des Betreibungsbegehrens.
- Aufforderung zur Zahlung der offenen Forderung(en) inkl. Betreibungskosten innerhalb von 20 Tagen.
- Hinweis, dass der Schuldner das Recht hat, die Forderung innerhalb von 10 Tagen mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten.
- Die Androhung, dass die Betreibung fortgesetzt wird, sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht folgen und keinen Rechtsvorschlag erheben.
Der Schulder hat nach Erhalt des Zahlungsbefehl 10 Tage Zeit, vom Gläubiger einen Beweis der Zahlungsaufforderung zu verlangen.
Schritt 3: Rechtsvorschlag
Wenn der Schuldner mit der betriebenen Forderung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, muss er das sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich mitteilen. Dies nennt man «Rechtsvorschlag erheben».
Eine Begründung für das Bestreiten der Forderung ist nicht zwingend, es sei denn, der Schuldner war bereits einmal Konkurs. Ist dies der Fall, muss der Schuldner dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären. Tut er dies nicht, verwirkt der Einspruch (Art. 265 und 265a SchKG). Der eingereichte Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung, die durch den Gläubiger nur wieder aufgenommen werden kann, wenn er einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt (Art. 79 SchKG).
Schritt 4: Beseitigung des Rechtsvorschlags
Damit ein Rechtsvorschlag beseitigt werden kann, gibt es drei Möglichkeiten:
- Zivilprozess durch Anerkennungsklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79).
- Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82f).
- Definitive Rechtsöffnung (Art. 80f).
Welche Möglichkeit der Gläubiger wählt, hängt von den Beweismitteln ab, die er zum Nachweis der Forderung vorweisen kann. Weitere Details zu den Möglichkeiten zur Beseitigung des Rechtsvorschlags finden Sie hier.
Schritt 5: Rechtsöffnungsbegehren (Fortsetzungsbegehren)
Sofern die Betreibung nicht mittels Rechtsvorschlag oder durch einen gerichtlichen Entscheid eingestellt wurde, kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen (spätestens jedoch innerhalb eines Jahres) nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren, auch Rechtsöffnungsbegehren genannt, stellen.
Schritt 6: Anzeige oder Vollzug
Danach bestimmt das Betreibungsamt (gemäss Art. 38 Abs. 3), welches Verfahren, Pfändungs- oder Konkursverfahren für die Betreibung zur Anwendung kommt.
Nun wird vom Betreibungsamt entsprechend dem Betreibungsverfahren entweder die Pfändungsandrohung oder die Konkursandrohung ausgestellt. Der weitere Ablauf unterscheidet sich ab jetzt etwas voneinander.
Mehr Informationen zum Ablauf einer Betreibung finden Sie hier.
Welche Arten der Betreibung gibt es?
In der Schweiz gibt es drei verschiedene Arten von Betreibungen: Die Betreibung auf Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs. Das Betreibungsverfahren ist im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) geregelt. Der Entscheid, welche Betreibungsart zum Einsatz kommt, liegt beim zuständigen Betreibungsamt.
- Betreibung auf Pfändung: Es wird auf das Einkommen oder Vermögen Rückgriff genommen.
- Betreibung auf Pfandverwertung: Ein Pfand, beispielsweise Grundeigentum, wird verwertet.
- Betreibung auf Konkurs: Die gesamten Vermögenswerte des Schuldners werden als sogenannte Konkursmasse zur kollektiven Zahlung verwendet.
Betreibung auf Pfändung
Bei der Betreibung auf Pfändung wird v.a. das Einkommen verpfändet, um die offenen Schulden zu begleichen. Reicht die Einkommenspfändung nicht aus, wird die Pfändung um die Vermögenswerte des Schuldners ergänzt. Sollte nach abgelaufener Einkommenspfändung und Verwertung aller Vermögenswerte noch immer eine Differenz resultieren, so erhalten die Gläubiger einen Verlustschein.
Betreibung auf Pfandverwertung
Bei der Betreibung auf Pfandverwertung wird ein zur Sicherheit hinterlegtes Pfand (z. B. Grundeigentum) verwertet. Im Pfandverwertungsverfahren unterscheidet man zwischen Grund- und Faustpfand. Handelt es sich um ein Grundstück im Sinne von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), so spricht man von einem Grundpfand. Alle anderen Pfänder gelten als Faustpfand.
Betreibung auf Konkurs
Bestimmte Schuldner (beispielsweise Inhaber einer Einzelfirma, AG, GmbH usw.) unterliegen, sofern sie im Handelsregister (HR) eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Bei der Betreibung auf Konkurs werden die gesamten Vermögenswerte (auch Konkursmasse genannt) des Schuldners zur kollektiven Bezahlung aller offenen Schulden liquidiert. Ausgenommen sind Forderungen wie Steuern, Gebühren oder Bussen.
Lohnt sich eine Betreibung überhaupt?
Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden und sollte situationsabhängig geprüft werden. Wichtig zu wissen ist, dass ein Betreibungsverfahren nicht kostenlos ist. Die Höhe der Kosten hängt vom geforderten Betrag ab und kann sich kantonal unterscheiden. Daher ist es empfehlenswert, vorab abzuwägen, ob sich eine Betreibung lohnt. Handelt es sich beispielsweise um einen offenen Betrag von CHF 4.99.- lohnt sich ein aufwändiges und zeitintensives Betreibungsverfahren nicht. Handelt es sich dagegen um einen hohen Betrag, der für Ihre Unternehmung essentiell ist, sollten Sie den rechtlichen Schritt einer Betreibung einleiten.
Damit eine Betreibung auch erfolgreich ist, sollten Sie folgende Punkte vorab prüfen:
- Haben Sie Zahlungserinnerungen oder Mahnungen versucht, um den Schuldner zur Rechnungszahlung zu bringen?
- Können Sie Ihre Zahlungsforderung mit Unterlagen belegen?
- Wie hoch sind die Kosten einer Betreibung im Vergleich zum offenen Rechnungsbetrag?
- Können Sie die Kosten einer Betreibung problemlos vorauszahlen oder würde dies eine finanzielle Einbusse für Ihr Unternehmen bedeuten?
- Kennen Sie den Aufenthaltsort des Schuldners, um eine Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt einzureichen?
- Kennen Sie eventuell finanzielle Umstände des Schuldners? Ist beispielsweise ein Insolvenzverfahren bekannt, ist eine erfolglose Betreibung wahrscheinlich und die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht lohnenswert.
Betreibungsverfahren vorbeugen mit bexio
Auch wenn Sie gemäss Schweizer Gesetz bei Zahlungsverzug direkt eine Betreibung einleiten könnten, empfiehlt es sich, zuerst mit einer Mahnung den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Das Mahnverfahren ist nicht nur einfacher als eine Betreibung, sondern auch erfolgversprechender. Oftmals geraten Rechnungen einfach nur in Vergessenheit und eine Zahlungserinnerung in Form einer Mahnung ist für eine Zahlung oftmals ausreichend.
Sobald der Schuldner auch nach einer Zahlungserinnerung den Rechnungsbetrag noch nicht bezahlt hat, können Sie das Mahnverfahren einleiten. Ein Mahnverfahren besteht in der Regel aus einer ersten und zweiten Mahnung. Ist der Betrag nach wie vor offen, können Sie das Betreibungsverfahren einleiten.
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Häufige Fragen rund um die Betreibung
Ja. Grundsätzlich ist es erlaubt, eine Betreibung einzuleiten – das Gesetz verlangt nicht, dass zuerst eine Mahnung oder Betreibungsandrohung vorangehen muss. Das heisst: Wer von einer Person oder einem Unternehmen Geld fordert, kann auch ohne vorherige Mahnung eine Betreibung veranlassen.
Die Kosten sind kantonal unterschiedlich und sind zudem von der Höhe der Forderung abhängig. Für einen Betrag unter CHF 10’000.- ist mit Kosten von CHF 50.- bis 100.- zu rechnen. Die Kosten des Verfahrens muss der Gläubiger vorauszahlen. Wenn die Betreibung rechtmässig ist, wird der Betrag in die geschuldete Summe eingerechnet.
Die Betreibungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Schuldners (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Die Kosten sind jedoch vom Gläubiger im Voraus zu bezahlen. Falls sich der Schuldner aber erfolgreich gegen die Betreibung widersetzen kann, muss der Gläubiger die Kosten der Betreibung gänzlich übernehmen.
Eine Betreibungsauskunft können Sie beim zuständigen kantonalen Betreibungsamt online bestellen oder beim Betreibungsschalter persönlich anfragen. Diese enthält einen Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Gebühr für einen Auszug beträgt CHF 17.00 zuzüglich Versandkosten. Am Betreibungsschalter können Sie bar oder mit Debitkarte bezahlen.
Betreibungen dürfen nicht während der Betreibungsferien und während gewissen Zeiten (nicht vor 7 Uhr und nicht nach 20 Uhr sowie nicht an einem Sonntag oder einem staatlich anerkannten Feiertag) ausgestellt werden. Daneben gibt es auch individuelle Gründe (wie etwa Militärdienst), weshalb der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden darf.
Der Eintrag einer Betreibung ist für den Zeitraum von fünf Jahren einsehbar. Auch durch einen Rechtsvorschlag lässt sich die Betreibung nicht löschen. Auf dem Betreibungsregisterauszug sind sämtliche Betreibungen der vergangenen fünf Jahre vermerkt. Auch bezahlte Forderungen bleiben im Register nach wie vor einsehbar.
Nach Erhalt des Zahlungsbefehls haben Sie als Schuldner 10 Tage Zeit, einen Rechtsvorschlag zu erheben und das Vorhandensein der Schuld zu bestreiten. Danach muss der Gläubiger zur Weiterführung des Betreibungsverfahren mittels Rechtsöffnungsbegehren belegen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Falls die Forderung nicht rechtmässig ist, muss dieser die Betreibung zurückziehen.
Eine Rechnung oder Mahnung entsprechen einer Zahlungsaufforderung. Hat ein Gläubiger beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren eingeleitet, spricht man von einem Zahlungsbefehl (oder einer Betreibung). Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung innerhalb von 10 Tagen mittels Rechtsvorschlags zu bestreiten. Dabei muss dieser keine Begründung enthalten, um rechtsgültig zu sein.
Findet während des Verfahrens ein Wohnsitzwechsel statt, so muss die Betreibung am neuen Ort fortgesetzt werden. Entscheidend für die Betreibung ist jeweils der Ort, an dem sich der Schuldner aufhält. Hat das Betreibungsverfahren jedoch bereits ein gewisses Stadium (zum Beispiel erfolgte Pfändungsankündigung) erreicht, dann muss das Verfahren am bisherigen Betreibungsort weitergeführt werden.
Wenn das Betreibungsverfahren vom Schuldner bestritten wird, kann der Gläubiger dieses mittels Rechtsöffnungsbegehren weiterführen. Dazu hat er bis zu einem Jahr Zeit und kann beispielsweise einen Vertrag zwischen den beiden Parteien als Beweis verwenden. Aufgrund des Rechtsöffnungsbegehrens wird das Betreibungsamt die Betreibung entweder auf Pfändung oder auf Konkurs einleiten.
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