Die Arbeitszeit: Ein scheinbar intuitiv zu verstehender Begriff. Und doch ist die Rechtslage dahinter sehr komplex. Wir behandeln in diesem Beitrag die Grundlagen des Arbeitsgesetzes in der Schweiz. Sie erfahren, wie viele Stunden Arbeitnehmende wann arbeiten dürfen und was zur Arbeitszeit zählt und was nicht.
Was versteht man unter Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit, auch Sollarbeitszeit genannt, sind die Stunden, in denen der Arbeitnehmende für den Arbeitgeber die vereinbarten Leistungen entrichtet. Die Arbeitszeit ist meist im Arbeitsvertrag geregelt und ist gesetzlich durch das Schweizerische Arbeitsgesetz klar definiert. Neben den Arbeitszeiten sind darin auch die Ruhezeiten geregelt. Dadurch ist die ganze Arbeitswoche abgebildet.
Wie lange ist die gesetzliche Arbeitszeit?
Neben der in der Schweiz üblichen 45 Stunden pro Woche bei einem Vollzeitpensum, gibt es doch einige Ausnahmen und dazugehörige Regeln, die gesetzlich klar geregelt sind.
Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Arbeits- und Ruhezeit dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden und sichert ihnen neben der Erwerbstätigkeit ein sozial ausgeglichenes Leben. Auch können Regelungen bezüglich maximaler Arbeitszeiten Unfälle verhindern, beispielsweise wegen Müdigkeit. Das Arbeitsgesetz legt die Mindestruhezeiten der Arbeitnehmenden sowie die Gestaltung der Schichtpläne fest.
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Wöchentliche Höchstarbeitszeit (Artikel 9 ArG)
Laut Arbeitsgesetz beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit:
- 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels.
- 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden.
Arbeitstage pro Woche (Art. 16 ArGV 1)
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt maximal 5.5 Arbeitstage. Unter bestimmten Umständen und im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden kann diese auf 6 Wochentage ausgedehnt werden.
Tageshöchstarbeitszeit (Artikel 10 ArG)
Die gesetzliche Tageshöchstarbeitszeit in der Schweiz beträgt 14 Stunden: Innerhalb dieser 14 Stunden müssen die gesetzlichen Pausen eingehalten werden. Effektiv dürfen somit maximal 12.5 Stunden gearbeitet werden.
Wichtig ist zudem, die gesetzlichen Ruhezeiten von elf aufeinanderfolgenden Stunden pro Tag zu berücksichtigen.
Tages- und Abendarbeit (Artikel 10 ArG)
Das Gesetz definiert klar: Die Arbeit von 06:00 bis 20:00 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20:00 bis 23:00 Uhr als Abendarbeit.
Tagesarbeitt, d.h. die Zeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr, ist bewilligungsfrei. Abendarbeit, also die Zeit zwischen 20:00 und 23:00 Uhr, erfordert die Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmenden.
Tägliche Ruhezeit (Artikel 15a ArG, 19 ArGV 1)
Die gesetzliche Ruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden pro Tag ist im Gesetz verankert.
Jedoch: Einmal pro Woche ist es gestattet (zumindest für erwachsene Arbeitnehmende) die Ruhezeit von elf auf acht Stunden herabzusetzen. In diesem Fall darf aber beim, auf die verkürzte Ruhezeit folgenden, Arbeitseinsatz keine Überzeit angeordnet werden.
Ein Beispiel
Herr S. arbeitet im Verkauf bei einem grossen Detailhändler. Am Donnerstag hat er die Schicht für den Abendverkauf angenommen. Da an diesem Tag zwei seiner Teammitglieder ausgefallen sind, fragt ihn sein Vorgesetzter, ob er am Freitag die Frühschicht übernehmen kann.
Herr S. sagt ja. Nachdem er also am Donnerstag um 22:13 Uhr seine Arbeit beendet, fährt er nach Hause und geniesst seinen Feierabend. Um 07:00 Uhr am nächste Tag, also keine 9 Stunden später, ist er wieder startklar und begrüsst die ersten Kunden.
Dies ist gestattet, da Herr S. um diesen Umstand informiert wurde und dies lediglich ein Mal in der Woche vorkam. Sein Vorgesetzter schickt ihn am Freitag Mittag nach Hause und Herr S. kann seine verminderte Ruhezeit kompensieren.
Wöchentlicher Ruhetag (Artikel 18 - 20a ArG, 21 ArGV 1)
In unseren Breitengraden ist über das Wochenende eine gleitende Ruhezeit von 35 Stunden (11 Stunden tägliche Ruhezeit + 24 Stunden am Sonntag) zu gewährleisten, die die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr einschliessen muss.
Ausnahmen
Mitarbeitende in Betrieben, die auch Sonntags dauerhaft geöffnet haben, wie beispielsweise Restaurants, Flughäfen oder Bahnhöfe, haben recht auf entsprechende Entschädigungen. Diese erfolgt meist in Form eines Zeitausgleichs:
- Bei weniger als 5 Stunden Sonntagsarbeit: Diese Arbeitszeit muss innerhalb von 4 Wochen durch Freizeit gleicher Dauer getilgt werden.
- Bei mehr als 5 Stunden Sonntagsarbeit: Ein Ruhetag von 24 Stunden muss innerhalb der vorangegangenen oder nachfolgenden Woche ausgeglichen werden.
Hinweis: Auch bei permanenter Sonntagsarbeit muss die Ruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden gewährleistet werden.
Wöchentlicher freier Halbtag (Artikel 21 ArG, 20 ArGV 1)
Arbeiten Sie an mehr als fünf Tagen haben Sie zudem Recht auf einen freien Halbtag à 8 Stunden. Dieser sollte vor oder nach der täglichen Ruhezeit angehängt werden.
Hierbei gibt es auch Ausnahmen: Mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber die wöchentlichen Halbtage für (maximal) vier Wochen zusammenlegen.
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Was gilt als Arbeitszeit?
Das Gesetz definiert die Arbeitszeit klar: Die Arbeitszeit ist die Zeit, in der die Arbeitnehmenden den Aufträgen und Leistungen des Arbeitgebers nachkommen.
- Wenn Sie Ihre Arbeit ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers verrichten, beispielsweise im Aussendienst, so gilt der arbeitsbedingt längere Arbeitsweg als Arbeitszeit.
- Weiterbildungen, die vom Arbeitgeber entweder angeordnet oder unterstützt werden, gelten als Arbeitszeit.
- Umkleidezeiten, sofern notwendig (beispielsweise im Detailhandel).
Arztbesuche und Behördengänge, die nicht in der Freizeit getätigt werden können, werden als Arbeitszeit vergütet. Dies gilt auch für Frauen, die wegen ihrer Schwangerschaft Termine wahrnehmen müssen.
Was gilt nicht als Arbeitszeit?
In der Regel gilt der Arbeitsweg nicht als Arbeitszeit, mit Ausnahme bei Aussendienstmitarbeitenden. Nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochene Aus- und Weiterbildungen werden ebenfalls nicht zur Arbeitszeit gezählt.
Pausenzeiten, wie auch die Mittagspause, werden nicht als Arbeitszeit gehandhabt. Pausen sind aber dennoch gesetzlich definiert:
- Bei mehr als 5.5 Arbeitsstunden: min. 15 Minuten Pause
- Bei mehr als 7 Arbeitsstunden: min. 30 Minuten Pause
- Bei mehr als 9 Arbeitsstunden: min. 60 Minuten Pause
Die eher umstrittenen Raucherpausen zählen ebenso zu den nicht vergüteten Arbeitszeiten und sind auch gesetzlich nicht definiert, sondern meist in Absprachen oder im Arbeitsvertrag geregelt.
Beispiele für unterschiedliche Arbeitszeiten
Zwei Fallbeispiele aus der Praxis zeigen, wie unterschiedlich Arbeitszeiten aufgefasst werden können:
Beispiel 1: Herr Meier ist Fabrikarbeiter. Er arbeitet von Montag bis Freitag. Bei Arbeitsantritt stempelt er ein, zur Mittagspause wieder aus. Nach dem Mittagessen stempelt er wieder ein und abends um 17.15 Uhr wieder aus. Gelegentlich arbeitet er wegen dringender Aufträge länger und manchmal macht er früher Feierabend. Am Ende des Monats können ein paar Überstunden oder Minuszeiten entstehen, die im Folgemonat ausgeglichen werden.
Beispiel 2: Frau Müller ist Verkaufsleiterin in einem internationalen Konzern. Sie fliegt Sonntag Nachmittag zu einem Kunden, den sie am Montag früh zu einem Meeting trifft. Sie arbeitet bei ihrem Kunden remote zwischen den Meetings. Abends lädt sie den Kunden zum Essen ein und beendet ihren Arbeitstag um 11 Uhr nachts.
In diesem Fall werden die Arbeitszeiten individuell und pauschal definiert und werden nicht erfasst.
Tipp: Nutzen Sie eine Zeiterfassungssoftware oder eine Excel-Vorlage für die Arbeitszeiterfassung.
Häufige Fragen zur Arbeitszeit
Es gibt verschiedene Arbeitszeitmodelle. Diese können auf der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, z.B. Vollzeit (in der Schweiz: die meist übliche 42-Stunden-Woche), der Teilzeit oder Gleitzeitarbeit, der jährlichen Arbeitszeit sowie der Schicht- oder Vertrauensarbeitszeit beruhen. Mehr über Arbeitszeitmodelle »
In der Schweiz werden bei einem Vollzeitpensum üblicherweise 45 Stunden pro Woche gearbeitet. Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels sind 45 Stunden laut Arbeitsgesetz die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Für alle übrigen Arbeitnehmenden liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 50 Stunden.
Die gesetzliche Tageshöchstarbeitszeit in der Schweiz beträgt 14 Stunden: Innerhalb dieser 14 Stunden müssen die gesetzlichen Pausen eingehalten werden. Somit dürfen maximal 12.5 Stunden gearbeitet werden. Wichtig ist zudem die gesetzlichen Ruhezeiten von elf aufeinanderfolgenden Stunden pro Tag einzuhalten.
Ja, eine 6-Tage-Woche ist unter bestimmten Umständen erlaubt: Werden die wöchentlichen freien Halbtage für maximal vier Wochen zusammengelegt und stimmt der Arbeitnehmende zu, so kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 6 Wochentage ausgedehnt werden. In der Regel beträgt diese aber maximal 5.5 Arbeitstage.
Pro Tag sind maximal 2 Stunden Überzeit pro Mitarbeiter erlaubt. Ausnahmen gemacht werden dürfen bei Notfällen oder an arbeitsfreien Werktagen. Pro Jahr sind maximal 170 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) Überzeit erlaubt. Erfahren Sie mehr zu Überstunden und Überzeit.
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