Jede juristische Gesellschaft (AG, GmbH) oder Genossenschaft ist revisionspflichtig, wenn sie mehr als 10 Vollzeitmitarbeitende (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt beschäftigt sowie zwei der unten aufgeführten Schwellenwerte für die eingeschränkte Revision in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet.
In der Praxis wird bei der Gründung auf eine Revisionsstelle verzichtet, da die Schwellenwerte bezüglich Vollzeitmitarbeitenden und Grössenkriterien nicht erreicht werden. Sämtliche Gesellschafter müssen einem Verzicht zustimmen.
Die Beurteilung, ob eine Revisionspflicht durch Überschreitung der Kriterien besteht, obliegt dem jeweils obersten Organ. Eine Überwachung von Dritten (z. B. Handelsregister, Steueramt, etc.) erfolgt nach heutigem Recht nicht. Das oberste Verwaltungsorgan muss somit, ausgehend von einem Opting-Out, jährlich prüfen, ob aufgrund des Wachstums der Gesellschaft neu eine Revisionspflicht bestehen könnte.
Welche Risiken bestehen, wenn keine Revisionsstelle gewählt wird?
Wird trotz dem Überschreiten der Kriterien keine Revisionsstelle gewählt, begeht das oberste Verwaltungsorgan der Gesellschaft eine Pflichtverletzung. Für dieses kann es insbesondere in jenen Fällen unangenehm werden, wo die Gesellschaft in Schwierigkeiten kommt und Gläubiger zu Schaden kommen (Organhaftung wegen Pflichtverletzung).
Welche Revisionsarten gibt es?
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterliegen einer weniger weitgehenden Prüfung durch einen zugelassenen Revisor. Als KMU im Sinne des Revisionsrechtes gelten gemäss Art. 727 OR Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Ordentliche Revision
Gesellschaften, die zwei der vorstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten, unterliegen einer umfassenden Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten. Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen (Art. 727 Abs. 2 OR).
Unterschied zwischen eingeschränkter und ordentlicher Revision
Eingeschränkte Revision | Ordentliche Revision | |
---|---|---|
Anforderungen an den Revisor | Von der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisoren | Von der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisionsexperten |
Einholen von Drittbestätigungen (z.B. Banken, Lieferanten, Kunden, Anwälten)* | Nein | Ja |
Teilnahme Inventur* | Nein | Ja |
Prüfen des dokumentierten internen Kontrollsystems (IKS) | Nein | Ja |
Formulierung des Prüftestats | Negative Formulierung: Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten entsprechen. | Positive Formulierung: Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2017 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Gesetz und den Statuten. |
Zusicherung der Korrektheit der Jahresrechnung sowie der Gewinnverwendung | Rund 60% | Rund 95% |
*sofern wesentlich und vorhanden
Unterschreitung der Schwellenwerte
Wenn die Gesellschaft zwei der Grössenkriterien nicht mehr erfüllt und weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigt, kann auf die Revision verzichtet werden (Opting-Out). Um dies vorzunehmen, muss das oberste Verwaltungsorgan eine entsprechende Erklärung an das kantonale Handelsregisteramt einreichen sowie Kopien der Erfolgsrechnungen, der Bilanzen, der Verzichtserklärungen der Gesellschafter oder das Protokoll der Gesellschafterversammlung beilegen (siehe auch Art. 62 Abs. 2 HRegV).
Daniel Carotta
Daniel Carotta, dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Revisionsexperte, sammelte Erfahrungen bei einer der Big4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und als Geschäftsführer für ein mittelgrosses Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandunternehmen. Heute betreut er als Abschlussprüfer Stiftungen und NPOs. Darüber hinaus prüft er nationale Gesellschaften sowie Schweizer Tochtergesellschaften internationaler Unternehmen (Abschluss nach OR, IFRS).
Daniel Carotta ist Partner der PRÜFAG Wirtschaftsprüfung AG.