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09. DEZEMBER 2024

Nachtarbeit und Sonntagsarbeit in der Schweiz: Regelungen und Zuschläge

Um Arbeitnehmer zu schützen, sind Nachtarbeit und Sonntagsarbeit in der Schweiz grundsätzlich verboten. Schliesslich ist diese Arbeit zu unüblichen Zeiten häufig nur schwer mit dem Sozial- und Familienleben vereinbar. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Verbot, die wir in diesem Beitrag näher betrachten. Wird ein Mitarbeitender sonntags oder nachts eingesetzt, wird er dafür mit attraktiven Zuschlägen entlohnt. Wie hoch diese Zuschläge sind und welche Regelungen es rund um Nacht- und Sonntagsarbeit in der Schweiz gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

In diesem Beitrag

Was gilt in der Schweiz als Nachtarbeit?

ℹ️ Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die nachts zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird (Art. 17 Abs. 4 ArG). Diese Zeitspanne kann mit Zustimmung der Arbeitnehmenden verschoben werden, beispielsweise auf 22 Uhr bis 5 Uhr. Grundsätzlich gilt: Es ist Arbeitnehmenden in der Schweiz per Gesetz verboten, in diesem Zeitrahmen zu arbeiten.

Welche Regelungen gelten bezüglich Nachtarbeit?

Manche Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen trotz des Verbots Nachtarbeit einführen. Diese Nachtarbeit ist aber mit zahlreichen strengen Regelungen verbunden, die vor allem auf die Sicherstellung der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer abzielen.

Genehmigungspflicht

Möchte ein Unternehmen Nachtarbeit durchführen, ist dieses Vorhaben grundsätzlich genehmigungspflichtig. Der Arbeitgeber muss eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einholen und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen.

Ist die Nachtarbeit nur vorübergehend oder kurzfristig, muss der Arbeitgeber das dringende Bedürfnis und die Notwendigkeit für diese Nachtarbeit nachweisen und begründen. Es muss dabei klar hervorgehen, dass diese Arbeiten nicht stattdessen einfach tagsüber durchgeführt werden können. Handelt es sich bei der Nachtarbeit um keine Ausnahme, sondern soll sie ständig und regelmässig durchgeführt werden, muss der Arbeitgeber die Unentbehrlichkeit dieser Nachtarbeit nachweisen.

Einige Branchen sind allerdings teilweise von dieser Bewilligungspflicht der Nachtarbeit in der Schweiz ausgenommen. Sie dürfen ohne vorherige Bewilligung Nachtarbeit einführen. Zu diesen Ausnahmen zählen (meist mit Einschränkungen):

  • Gesundheitswesen

  • Transportwesen

  • Gastgewerbe

  • Sicherheitswesen

  • Industrie

  • Bauwesen

  • Logistik

Alle diese Branchen haben miteinander gemein, dass die Aufrechterhaltung der Arbeit bis zu 24 Stunden täglich notwendig sein kann.

Beispiele für Nachtarbeiten ohne Bewilligung

Notärzte, die auch um 3 Uhr nachts zu einem Verkehrsunfall gerufen werden; Brände, für die die Feuerwehr benötigt wird, treten auch nachts auf und Personen im Krankenhaus oder im Altenheim benötigen vor allem nachts Betreuung. Busse, Züge und Taxis werden ebenfalls nachts benötigt – etwa, um Beschäftigte im Gesundheitswesen zu befördern, oder aber für das soziale Leben. Um die Sicherheit von Menschen und Gebäuden sicherstellen zu können – vor allem nachts – wird Sicherheitspersonal benötigt.

Auch Arbeiten im Gastgewerbe und in der Industrie sind in vielen Fällen vom Nachtarbeitsverbot befreit. Wäre das nicht der Fall, würden alle Restaurants, Bars und Nachtclubs bereits vor Mitternacht schliessen müssen. Zudem müssen die Fliessbänder in manchen Industriebereichen 24 Stunden am Tag laufen, um die Produktion aufrechterhalten zu können und um Beschädigungen an Anlagen zu vermeiden. Auf vielbefahrenen Strassen oder dem Schienennetz können Arbeiten teilsweise nur nachts durchgeführt werden. Frische, leicht verderbliche Nahrungsmittel müssen schnell von einem zum anderen Standort transportiert werden, weshalb auch in manchen Logistikbereichen Nachtarbeit benötigt wird.

Allerdings handelt es sich hierbei nur um Ausnahmen – die meisten Unternehmen dieser Branchen dürfen nachts nicht tätig sein. Ausschliesslich dann, wenn es zwingend erforderlich ist, die Arbeit nachts durchzuführen.

In den meisten Unternehmen dürfen nachts nicht gearbeitet werden. Ausschliesslich dann, wenn es zwingend erforderlich ist, die Arbeit nachts durchzuführen.

Abb.: Das Gesundheitswesen ist eine der Branchen, in der das Nachtarbeitsverbot nicht gilt.
Abb.: Das Gesundheitswesen ist eine der Branchen, in der das Nachtarbeitsverbot nicht gilt.

Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmer

Da Nachtarbeit körperlich und sozial herausfordernder ist als Tagesarbeit, gibt es zahlreiche Schutzmassnahmen für Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die strengen Vorgaben und Regularien bezüglich Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen für Nachtarbeiter beachtet werden.

So dürfen Arbeitnehmer, wenn die Nachtarbeit nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dieser widersprechen, ohne dass eine Kündigung droht.

Wird ein Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 25 mal in der Nacht eingesetzt, kann er seine Eignung zur Nachtarbeit regelmässig auf Kosten des Arbeitgebers durch einen Arzt feststellen lassen. Herrschen schwierige Arbeitsbedingungen, wie beispielsweise harte körperliche Arbeit oder Arbeit unter Extremtemperaturen oder starkem Lärm, wie auch bei Nachtarbeit von Jugendlichen, ist die regelmässige ärztliche Untersuchung zur Eignung Pflicht.

Schwangere Frauen werden bezüglich Nachtarbeit besonders geschützt. Sie dürfen ab acht Wochen vor bis 16 Wochen nach Geburtstermin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten.

Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen nachts (oder sonntags) arbeiten – beispielsweise dann, wenn die Nachtarbeit (bzw. Sonntagsarbeit) für die Ausbildung unerlässlich ist.

Die Arbeitszeiten müssen bei Nachtarbeit genau erfasst werden. Denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmenden bei Nachtarbeit bei maximal neun Stunden liegen und mit Pausen zehn Stunden nicht überschreiten darf.

Wie wird Nachtarbeit in der Schweiz entschädigt?

Nachtarbeit wird mit finanziellen Zulagen oder zusätzlichen Ruhezeiten entschädigt. Bei weniger als 25 Nächten Nachtarbeit im Kalenderjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % auf jede Nachtarbeitsstunde. Bei mindestens 25 Nächten werden Arbeitnehmer mit 10% Zeitzuschlag kompensiert (Art. 17b Abs. 2 ArG).

Bei der Art der Entschädigung muss also zwischen vorübergehender und dauernder Nachtarbeit unterschieden werden. Nachtarbeit gilt als vorübergehend, wenn ein Arbeitnehmer maximal 24 Nächte im Jahr eine Nachtschicht leistet. Mindestens 25 Nachtschichten im Jahr gelten als dauernde Nachtarbeit.

Zeitzuschlag bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der regelmässig oder dauernd in der Nacht arbeitet, mit 10 % der Zeit, während der er Nachtarbeit geleistet hat, kompensiert wird. Dies ist obligatorisch, muss innerhalb eines Jahres gewährt und darf nicht durch einen Lohnzuschlag ersetzt werden. Schliesslich ist Nachtarbeit anspruchsvoll für den Körper, weshalb Arbeitnehmer Ausgleichsruhezeit benötigen, um Schlaf nachholen und sich ausruhen zu können.

Wie genau der Zeitzuschlag gewährt wird, darf der Arbeitgeber bestimmen. Zur Wahl stehen:

  • gleich im Anschluss an die Nachtschicht

  • als freie Tage

  • als Ferientage.

Die Formel zur Berechnung des Lohnzuschlags lautet:

Lohnzuschlag = Stundenlohn x 25 % x Anzahl Stunden Nachtarbeit

Der Zeitzuschlag kann wie folgt berechnet werden:

Zeitzuschlag = Anzahl Stunden Nachtarbeit x 10 %

Beispiel Lohnzuschlag: Ein Mitarbeitender hat einen Bruttostundenlohn von 60 Franken. Sein Arbeitgeber setzt ihn vorübergehend nachts ein, konkret handelt es sich um vier Nächte von 2 Uhr bis 10 Uhr. Da nur die Zeit von 2 Uhr bis 6 Uhr, also vier Stunden pro Nacht, als Nachtarbeit gilt, beträgt die Gesamtnachtarbeitszeit dieses Mitarbeitenden 16 Stunden.

Lohnzuschlag = CHF 60 x 25 % x 16 = CHF 240

Der Mitarbeitende erhält somit einen Lohnzuschlag von 240 Franken für seine geleistete Nachtarbeit.

Beispiel Zeitzuschlag: Ein Mitarbeitender arbeitet fünf Tage die Woche von 19 Uhr bis 4 Uhr. Somit fallen täglich 4 Stunden Nachtarbeit, mit einer Gesamtnachtarbeitszeit pro Woche von 20 Stunden an.

Zeitzuschlag = 20 x 10 % = 2

Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf zwei Stunden Ausgleichsruhezeit pro Woche.

Verzicht auf Zeitzuschlag

Es ist nicht erlaubt, im Arbeitsvertrag festzulegen, dass der Arbeitnehmer bei Verzicht auf den Zeitzuschlag eine finanzielle Entschädigung erhält. Der Arbeitgeber darf also keinen Lohnzuschlag anstatt eines Zeitzuschlags auszahlen. Denn besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zeitzuschlag. Also ab der 25. Nachtschicht bei grundsätzlich vorübergehender Nachtarbeit, beziehungsweise ab der 1. Nachtschicht, wenn von Anfang an ersichtlich ist, dass es sich um dauernde Nachtarbeit handelt, dann muss dieser Zeitzuschlag gewährt werden.

In manchen Fällen darf der Zeitzuschlag allerdings in einen Lohnzuschlag umgewandelt werden:

  • Die Nachtschicht dauert maximal sieben Stunden.

  • Der Arbeitnehmende verrichtet maximal vier Nächte pro Woche Nachtarbeit. Dies muss dem Vollpensum des Unternehmens entsprechen.

  • Die Nachtarbeit dauert maximal eine Stunde zu Beginn oder zu Ende der Nachtarbeitszeiten. Wenn ein Mitarbeitender beispielsweise von 16 Uhr bis 24 Uhr oder von 5 Uhr bis 13 Uhr arbeitet, darf der Zeitzuschlag in einen Lohnzuschlag umgewandelt werden.

  • Im Gesamtarbeitsvertrag sind andere, gleichwertige Ausgleichsruhezeiten festgelegt.

  • Wurde der Zeitzuschlag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht vollständig in Anspruch genommen, kann er als Lohnzuschlag ausbezahlt werden.

Welche Regelungen gelten in der Schweiz bezüglich Sonntagsarbeit?

Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr verrichtet wird (Art. 18 Abs. 1 ArG). Diese Zeitspanne kann mit Zustimmung der Arbeitnehmenden um eine Stunde nach vorne oder nach hinten verschoben werden. Auch gesetzliche Feiertage, wie der 1. August, zählen zur Sonntagsarbeit.

In der Schweiz ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Genehmigung rechtfertigen. Die Regelungen dazu sind im Arbeitsgesetz in Art. 19 festgelegt.

Kantone können bis zu vier Sonntage pro Jahr festlegen, an denen Verkaufsgeschäfte ihre Mitarbeitenden ohne vorherige Genehmigung beschäftigen dürfen. Diese sogenannten Sonntagsverkäufe sind bewilligungsfrei.

Bewilligungspflicht

Arbeitgeber benötigen grundsätzlich eine Bewilligung, um Arbeitnehmer am Sonntag beschäftigen zu dürfen. Diese Bewilligung muss bei vorübergehender Sonntagsarbeit bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden. Der Arbeitgeber muss dabei nachweisen, dass diese Sonntagsarbeit dringend erforderlich ist. Dauernde Sonntagsarbeit muss beim SECO beantragt werden. Es ist ein Nachweis für die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Sonntagsarbeit notwendig.

Genauso wie bei der Nachtarbeit gibt es auch bei der Sonntagsarbeit Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht. Denn manche Betriebe müssen auch Sonntags geöffnet sein – wie Krankenhäuser, Notfalldienste beim Tierarzt und Transportunternehmen, aber auch Bäckereien, Zeitungsredaktionen, Winterdienste (neben Räum- und Streudiensten auch Skilifte), Luftfahrtsbetriebe, Hotels, Restaurants und Theater.

Auch bei Sonntagsarbeit ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmer zustimmen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, sonntags zu arbeiten. Wird ein Arbeitnehmender entlassen, weil er sich weigert, sonntags zu arbeiten, kann das vor Gericht als nicht zulässig angesehen werden.

Die strengen Arbeitsregelungen zur Sonntagsarbeit in der Schweiz zielen primär darauf ab, den Arbeitnehmenden Schutz und Ausgleich für die besondere Belastung durch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu bieten.

Abb.: Nacht- oder Sonntagsarbeit benötigen i.d.R. eine kantonale Bewilligung.
Abb.: Nacht- oder Sonntagsarbeit benötigen i.d.R. eine kantonale Bewilligung.

Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Sonntagsarbeit

Es wird zwischen vorübergehender und dauernder Sonntagsarbeit unterschieden:

  1. Wird ein Mitarbeitender maximal an sechs Sonntagen im Kalenderjahr eingesetzt und wurden diese Einsätze bereits vorab festgelegt, dann spricht man von vorübergehender Sonntagsarbeit.

  2. Wird ein Mitarbeitender hingegen über einen mehr als sechsmonatigen Zeitraum immer wieder zur Sonntagsarbeit eingesetzt, handelt es sich um dauernde Sonntagsarbeit. Diese findet man vor allem in Berufen, in denen regelmässig sonntags gearbeitet werden muss, beispielsweise im Gastgewerbe und im Gesundheitswesen.

Welche Zuschläge gibt es für Sonntagsarbeit?

Arbeitet ein Mitarbeitender maximal sechs Sonntage im Kalenderjahr, erhält er einen Lohnzuschlag von 50 % auf den regulären Stundenlohn und hat zudem Anspruch auf einen Zeitausgleich. Bei dauernder Sonntagsarbeit wird der Lohnzuschlag direkt im Grundlohn berücksichtigt, der Zeitausgleich darf nicht durch einen Lohnzuschlag ersetzt werden.

Der Ausmass des Zeitausgleichs richtet sich nach der Stundenanzahl der Sonntagsarbeit:

  • Dauert die Sonntagsarbeit maximal fünf Stunden, erhält der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten vier Wochen Freizeit von gleicher Dauer wie die Anzahl der Sonntagsarbeitsstunden.

  • Bei einer Dauer von mehr als fünf Stunden, muss in der vorherigen oder nachfolgenden Woche der Sonntagsarbeit, zusätzlich zu der herkömmlichen gesetzlich vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit, ein Ruhetag von mindestens 24 Stunden gewährt werden. Da grundsätzlich zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen muss, liegt der Zeitausgleich bei Sonntagsarbeit bei mindestens 35 Stunden. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer an einem der folgenden zwei Sonntagen frei haben (Art. 20 Abs. 1 ArG).

Bei dauernder Sonntagsarbeit darf dieser Zeitausgleich nicht durch einen Lohnzuschlag ersetzt werden. Schliesslich soll sie sicherstellen, dass sich der Arbeitnehmer erholen kann – wie es sonst während Sonntagen und Feiertagen der Fall ist.

Beispiel: Ein Mitarbeitender eines Kleidungsgeschäfts in der Zürcher Innenstadt arbeitet viermal jährlich im Rahmen des Sonntagsverkaufs am Sonntag. Er wird dabei von 10 Uhr bis 18 Uhr eingesetzt. Sein regulärer Stundenlohn beträgt CHF 35.

Da es sich um vorübergehende Sonntagsarbeit handelt und die Gesamtzahl der Sonntage im Jahr unter sechs bleibt, erhält der Mitarbeitende einen Lohnzuschlag von 50 % auf seinen regulären Stundenlohn.

Lohnzuschlag = 8 Stunden x CHF 35 x 50 % = CHF 140

Der Mitarbeitende erhält also für diesen Sonntagseinsatz CHF 140 zusätzlich zu seinem herkömmlichen Stundenlohn.

Da der Arbeitseinsatz an diesem Sonntag mehr als fünf Stunden umfasst, hat der Mitarbeitende Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag. Diesen Ruhetag nimmt er am Montag nach der Sonntagsarbeit in Anspruch, weshalb er frühestens wieder am Dienstag ab 9 Uhr (11 + 24 Stunden) eingesetzt werden darf.

Sonderfall: Kombination von Sonntags- und Nachtarbeit

Fallen Sonn- und Nachtarbeit gleichzeitig an, also wenn ein Mitarbeitender beispielsweise von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 6 Uhr arbeitet, dann wird er nicht mit den Lohnzuschlägen für die Sonntags- und die Nachtarbeit entschädigt. Es fallen also keine doppelten Lohnzuschläge an, stattdessen erhält der Arbeitnehmer den vorteilhafteren Zuschlag. Anders verhält es sich mit dem Zeitausgleich. Dieser wird kumuliert gewährt.

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