Vereinbartes vs. vereinnahmtes Entgelt
Bei der MWST-Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist die MWST fällig, wenn Sie den Beleg erhalten haben. Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist die MWST hingegen erst fällig, nachdem Sie die Zahlung erhalten haben.
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
DIe Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) ist das Standardverfahren der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei dieser Methode wird die MWST fällig, sobald die Rechnung dem Kunden gestellt wurde. Bezahlt dieser die Rechnung erst in einem späteren Quartal, finanzieren Sie als Unternehmer die MWST vor.