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Management

Homeoffice regeln: Anspruch, Reglement, Tipps

Remote Working, Homeoffice – ortsunabhängiges Arbeiten ist seit vielen Jahren ein Trend. Durch die vorherrschende Pandemie wird aus einem Trend allerdings ein «Muss». Was genau die Definition von Homeoffice ist, wer Anspruch hat und wie man als Arbeitgeber oder Führungskraft damit umgehen muss, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Zudem geben wir Ihnen hilfreiche Tipps, wie Sie Homeoffice bei Ihren Mitarbeitern einführen und weiterhin produktiv bleiben.

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Leitfaden für Homeoffice zum Download

Unser Leitfaden hilft Ihnen, Homeoffice richtig in Ihrem Unternehmen zu regeln und gibt Tipps für die Einführung.

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So ist Homeoffice im Arbeitsrecht definiert

ℹ️ Homeoffice bezeichnet übersetzt schlicht das Arbeiten von zu Hause. Doch wie ist Homeoffice offiziell im Arbeitsrecht definiert? Wir haben die Antworten. In der Regel steht dem Arbeitgeber zu, ihren Arbeitnehmern einen Arbeitsort zuzuweisen. Dies ist im Weisungsrecht geregelt. Prinzipiell ist es im Schweizer Recht so geregelt, dass es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer geben muss. So kann beispielsweise vertragsrechtlich geregelt sein, dass ein Arbeitnehmer eine gewisse Anzahl an Arbeitsstunden im Homeoffice leisten kann. Ohne vertragliche Regelung haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf das Arbeiten von zu Hause. Das Führen von Mitarbeitern führt im Arbeitsalltag oft zu Unsicherheiten. Fragen können daher in Wissensnetzwerken mit HR-Experten besprochen werden.

Homeoffice richtig regeln und einführen – das müssen Sie als Arbeitgeber beachten

Wenn Sie Homeoffice einführen, müssen Sie als Arbeitgeber einige Punkte beachten. So sollten Sie und Ihr Mitarbeiter u. a. die Bedingungen klar regeln und vertraglich festhalten.

Muss der Arbeitsvertrag ein Homeoffice-Reglement aufführen?

Ja. Es ist wichtig, dass Homeoffice vertraglich vereinbart wird, denn eine grosse Herausforderung vom Arbeiten von zu Hause aus ist Vertrauen. Als Arbeitgeber schwingen Sorgen mit, zu Hause könnte es zu viele Ablenkungen von den eigentlichen Aufgaben geben. Dazu gehören zum Beispiel private Telefonate, Wäsche waschen, aufräumen oder vielleicht auch die Kinderbetreuung.

Wenn sich beide auf Homeoffice verständigen, sind die Pflichten als Arbeitnehmer gleichermassen zu erfüllen, wie am Arbeitsort. Im Arbeitsvertrag sind damit folgende Punkte festzuhalten:

  • Arbeitspensum

  • Regelarbeitszeiten und Ruhezeiten

  • Kosten: Ausstattung für das Arbeiten von zu Hause aus

  • Verhaltensreglement (Arbeitsschutz, Datenschutz und Geheimhaltungspflicht)

Finden Sie hier eine Vorlage, wie die Bestimmungen im Arbeitsvertrag zum Thema Homeoffice aussehen könnten.

Gelten im Homeoffice die gleichen Arbeits- und Ruhezeiten wie im Büro?

Im Homeoffice gelten die Arbeits- und Ruhezeiten gleichermassen wie beim Arbeiten im Büro. Vor allem Ruhezeiten einzuhalten ist besonders wichtig. Nur so kann der Arbeitnehmer angemessen produktiv bleiben und seine Arbeiten effizient erledigen. Im Arbeitsvertrag muss daher nicht nur das Pensum definiert werden, sondern auch die Regelarbeitszeit.

Prinzipiell kann sich ein Arbeitnehmer seine Zeit im Homeoffice frei einteilen, was eine grosse Eigenverantwortung verlangt. Wenn es jedoch aus arbeitsbezogenen Gründen fixe Zeiten gibt, in denen der Arbeitnehmer verfügbar sein muss (zum Beispiel beim Telefondienst), dann ist dies zwingend im Arbeitsvertrag festzuhalten. Der Arbeitnehmer ist bei der freien Einteilung seiner Zeit selbstverständlich dazu verpflichtet, das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit einzuhalten.

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Abb.: Auch im Homeoffice müssen Ruhezeiten eingehalten werden.

Muss ich als Arbeitgeber für Kosten aufkommen?

Im Arbeitsrecht ist es so geregelt, dass Sie als Arbeitgeber Geräte und Material zum Arbeiten bereitstellen müssen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies kann der Laptop sein und eventuell ein zusätzlicher Bildschirm und Headset. Für Strom und Mietkosten sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet aufzukommen. Dies bleibt auch bei den aktuellen Verordnungen durch den Bund aufgrund der Pandemie bestehen.

Ist Homeoffice lediglich eine Option und wird nur eine geringe Anzahl der Wochenstunden im Homeoffice geleistet, dürfen Sie als Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer für die Einrichtung eines akzeptablen Arbeitsplatzes selbst sorgt. Dazu gehören neben einem passenden Umfeld, die möblierte Ausstattung in Form von Schreibtisch und Stuhl sowie Strom-, Telefon- und Internetversorgung.

Damit Ihr Mitarbeiter aber auch tatsächlich reibungslos von zuhause aus arbeiten kann, müssen die Firmendaten in der Cloud liegen. Das heisst, Sie als Arbeitgeber haben die Pflicht, eine angemessene IT-Infrastruktur zu bieten, die das Arbeiten von zuhause erst möglich macht.

Erfahren Sie mehr über Kosten und Entschädigung im Homeoffice.

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Abb.: Gibt es das perfekte Homeoffice?

Versicherungsschutz im Homeoffice

Es ist so geregelt, dass alle bestehenden Sozialversicherungen für Angestellte im Schweizer Inland grundsätzlich weiterlaufen. Falls bei einem Unfall zu Hause die Abgrenzung zwischen Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung nicht klar vorzunehmen ist, muss der Einzelfall betrachtet werden. Bei rechtlichen Unsicherheiten hilft eine Rechtsberatung, die mit einer juristischen Einschätzung unterstützen kann. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gibt es für Schweizer Arbeitnehmer, die Ihr Homeoffice nicht in der Schweiz haben (z. B. Grenzgänger), Sonderregelungen mit der Rechtliche Besonderheiten bei Homeoffice-Tätigkeiten Nachbarländern Deutschland, Italien, Frankreich, Liechtenstein und Österreich.

Sonderfall bei EU/EFTA-Bürger oder Wohnsitz in der EU/EFTA

Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz und damit sein Homeoffice in einem anderen EU/EFTA-Staat hat? Ist das Arbeitspensum im Homeoffice in diesem Fall höher als 25 Prozent, ist der Schweizer Arbeitgeber im Wohnsitzstaates seines Mitarbeiters dem Sozialversicherungsgesetz unterstellt und muss dort Abgaben leisten.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gibt es für Schweizer Arbeitnehmer, die Ihr Homeoffice nicht in der Schweiz haben (z. B. Grenzgänger), Sonderregelungen mit den Nachbarländern Deutschland, Italien, Frankreich, Liechtenstein und Österreich.

Hinweis: Ist eine 100%-Homeoffice-Regelung vertraglich vereinbart, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer einen vollwertig ausgestatteten Arbeitsplatz hat.

Datenschutz im Homeoffice:
Das müssen Arbeitgeber und -nehmer wissen

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Unternehmens muss der Arbeitnehmer immer einhalten, egal, von wo aus er arbeitet. Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die Geheimhaltungspflicht zu legen. Der Arbeitnehmer ist strikt dazu aufgefordert, seinen Arbeitsplatz so zu sichern und einzurichten, dass vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

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Abb.: Datenschutz im Homeoffice: Geschäftsgeheimnisse sollten geschützt sein.

Nachteil von Homeoffice: Das sollten Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft beachten

Im Homeoffice ist vieles anders. Natürlich können äussere Umstände, wie ein geeigneter Arbeitsplatz, ideal vorhanden sein. Doch etwas fehlt im Homeoffice und das lässt sich nicht so einfach ersetzen: Der Austausch mit Kollegen. In der aktueller Pandemie können sich solche Umstände zusätzlich erschwert auf die psychische Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken. Versuchen Sie Ihre Mitarbeiter zu motivieren, miteinander in Kontakt zu bleiben und sich auszutauschen – auch unabhängig von geschäftlichen Themen. Dies kann ein Vorschlag für ein gemeinsames Apéro-Remote-Meeting sein oder ein gemeinsamer Remote-Lunch. Austausch und der Kontakt mit anderen ist wichtig und sollte daher auch aktiv vom Arbeitgeber gefördert werden.

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Abb.: Unser Support-Team bleibt auch digital in Kontakt.
Es ist wichtig, sich im Homeoffice eine bürotaugliche Struktur zu kreieren, damit der Unterschied zum Büroalltag nicht so gravierend ist.
Dr. Ana Baotic-Bisharat, Oberärztin für Psychosomatik am Kantonsspital St. Gallen

Interview zum Thema «Rückkehr ins Büro» mit Dr. Ana Baotic-Bisharat, Oberärztin für Psychosomatik am Kantonsspital St. Gallen.

Zum Interview »

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