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12. NOVEMBER 2024

Eingeschränkte Revision in der Schweiz: Kriterien und Pflichten für KMU

Viele Unternehmer befinden sich in einer Stresssituation, wenn eine Revision ansteht. Die Angst, Fehler gemacht zu haben, ist dabei ein grosser Faktor. Bei guter Vorbereitung und sorgfältig gepflegter Buchhaltung ist das dabei überhaupt nicht notwendig. Unternehmen in der Schweiz müssen ihre Jahresrechnung entweder ordentlich oder eingeschränkt prüfen lassen oder können sogar gänzlich auf eine Prüfung verzichten. Welche Revision Sie bei Ihrem Unternehmen anwenden müssen, ist gesetzlich im Schweizer Obligationenrecht festgelegt. Firmen, die die Anforderungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen, wenden meist die eingeschränkte Revision an. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wer zur Revision in der Schweiz verpflichtet ist und klären auf, ob Sie mit Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen und Kriterien für eine eingeschränkte Revision erfüllen.

In diesem Beitrag

Was ist eine eingeschränkte Revision?

ℹ️ Eine eingeschränkte Revision ist eine weniger umfassende Prüfung der Jahresrechnung und richtet sich an Schweizer KMU, die bestimmte Kriterien nicht überschreiten. Hierbei wird oberflächlich geprüft, ob die Angaben plausibel und sinnvoll sind, ohne dabei in die Tiefe zu gehen.

Die eingeschränkte Revision konzentriert sich auf Plausibilitätsprüfungen. Das bedeutet, es finden lediglich Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen (Art. 729a Abs. 2 OR) statt; interne Kontrollsysteme werden nicht überprüft. Sie richtet sich an KMU, die bestimmte Grössenkriterien nicht überschreiten.

Was sind die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision?

Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte beziehungsweise ordentliche Revision sind im Schweizer Obligationenrecht geregelt.

Gemäss Art. 727a Abs. 1 OR kann eine Gesellschaft ihre Jahresabrechnung eingeschränkt durch eine Revisionsstelle prüfen lassen, wenn sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt.

Folgende Faktoren spielen dabei eine Rolle:

1. Grösse des Unternehmens

Ein Unternehmen darf eine eingeschränkte Revision durchführen lassen, wenn es maximal einen der folgenden drei Schwellenwerte überschreitet. Überschreitet ein Unternehmen zwei dieser drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, wird eine ordentliche Revision notwendig.

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken.

  • Umsatz von 40 Millionen Franken.

  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

2. Art der Gesellschaft

Folgende Gesellschaften sind zu einer ordentlichen Revision verpflichtet und dürfen keine eingeschränkte Revision durchführen:

  • Publikumsgesellschaften (wie börsenkotierte Gesellschaften).

  • Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen.

3. Entscheidung der Aktionäre

Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals einerder Firma vertreten, können eine ordentliche Revision verlangen, auch wenn rechtlich gesehen eine eingeschränkte Revision ausreichend wäre.

Sind die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision gegeben, kann allerdings auch gänzlich auf eine Revision verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre dem Verzicht zustimmen.

4. Beschlüsse der Gesellschaft

Ist es rechtlich gesehen ausreichend, dass eine Gesellschaft lediglich eine eingeschränkte Revision durchführt, kann sie sich trotzdem in der Generalversammlung gegen die eingeschränkte und für die ordentliche Revision entscheiden. Auch kann die Pflicht zur ordentlichen Revision in den Statuten der Gesellschaft festgelegt sein.

5. Opting-out-Möglichkeit

Kleine und mittlere Unternehmen können auf eine Revision verzichten, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt maximal zehn Vollzeitstellen beschäftigt. Es ist erforderlich, dass alle Gesellschafter dem sogenannten Opting-out zustimmen. Nun kann die Gesellschaft, die der eingeschränkten Revision unterstellt ist, das Formular «KMU-Erklärung Verzicht auf Revision» an das Handelsregisteramt übermitteln.

Es ist wichtig zu beachten, dass Einzelfirmen und Personengesellschaften grundsätzlich keine Prüfung durch eine externe Revisionsstelle durchführen lassen müssen. Sie sind von der Revisionspflicht befreit.

6. Voraussetzungen an den Revisor

Der Revisor, der eine eingeschränkte Revision durchführt, muss über die notwendige berufliche Qualifikation verfügen. Es gelten jedoch weniger strenge Anforderungen als bei der ordentlichen Revision.

Der Revisor muss zwar unabhängig sein, darf aber anderweitige Dienstleistungen, inklusive des Mitwirkens bei der Buchführung, für die zu prüfende Gesellschaft erbringen (vgl. Art. 729 Abs. 2 OR). Besteht dadurch das Risiko des Überprüfens von eigenen Arbeiten, müssen entsprechende Massnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die Revisionsprüfung verlässlich durchgeführt werden kann.

Bei der eingeschränkten Revision sind keine umfassenden Prüfungshandlungen notwendig, wodurch der Prüfungsaufwand für den Revisor relativ gering ist.

Was wird bei einer eingeschränkten Revision überprüft?

Die eingeschränkte Revision konzentriert sich auf eine Plausibilitätsprüfung der Jahresrechnung und prüft die Buchhaltung des Unternehmens in einem vereinfachten Umfang. Plausibilitätsprüfung beschreibt dabei den Prozess des Überprüfen und Sicherstellens dass die Informationen logisch, sinnvoll und glaubwürdig sind.

Der Fokus liegt auf der Plausibilitätsprüfung der Zahlen, ohne tiefgehende Prüfung interner Kontrollen und Prozesse. Die Prüfungshandlungen basieren stark auf analytischen Verfahren und Befragungen.

Abb.: Was und in welchem Umfang geprüft wird, ist bei einer vollen und eingeschränkten Revision unterschiedlich.
Abb.: Was und in welchem Umfang geprüft wird, ist bei einer vollen und eingeschränkten Revision unterschiedlich.

Wie ist der Prüfungsprozess bei der eingeschränkten Revision?

Der Revisor durchläuft bei der eingeschränkten Revision vier Phasen:

1. Prüfungsplanung

Der Revisor vereinbart mit den Zuständigen im Unternehmen die organisatorischen Aspekte der Revision. Dazu zählen die Identifikation von sowie die Terminvereinbarung mit notwendigen Ansprechpartnern für Befragungen, die Beschaffung sämtlicher benötigter Unterlagen und die Vereinbarung von Deadlines.

Im Anschluss holt sich der Revisor sämtliche erforderlichen Informationen ein, um ein Verständnis über das Unternehmen zu erlangen. So kann er die Risiken, die durch wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung entstehen, definieren und in der Folge einen konkreten Prüfungsplan mit durchzuführender Prüfungshandlungen erstellen.

2. Durchführung der Prüfungshandlungen

Nun führt der Revisor die Prüfungshandlungen durch. Diese sind auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen beschränkt.

Bei den Befragungen von Gesellschaftern und Mitarbeitenden wird zwar kritisch vorgegangen, grundsätzlich aber von der Kompetenz und Ehrlichkeit der befragten Personen ausgegangen. Im Rahmen der Befragungen führt der Revisor auch ein Gespräch mit der Unternehmensleitung, um Informationen über die Geschäftstätigkeit, die Risikolage und wesentliche Geschäftsvorfälle zu erhalten. Anhand der Ergebnisse der Befragungen wird geprüft, ob wesentliche Sachverhalte korrekt in der Jahresrechnung abgebildet sind.

Im Rahmen der analytischen Prüfungshandlungen werden Stichproben genommen, um bestimmte Transaktionen oder Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung genauer zu überprüfen. Dazu vergleicht der Abschlussprüfer einzelne Bilanz- oder Erfolgsrechnungspositionen mit dem Vorjahr und kann so wesentliche Abweichungen oder auffällige Unstimmigkeiten identifizieren. Zudem wird geprüft, ob die angewandten Rechnungslegungs- und Bewertungsmethoden korrekt sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Fokus liegt darauf, ob die Ansätze konsistent und nachvollziehbar sind.

Angemessene Detailprüfungen werden als Einzelfallprüfungen durchgeführt und äussern sich häufig im Prüfen von Belegen. Dies dient zur Sicherstellung, dass die Zahlen in der Buchhaltung korrekt und vollständig sind.

Am Ende der Revisionsprüfungen wird zudem untersucht, ob im Unternehmen wesentliche Risiken bestehen, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit beeinträchtigen könnten, wie zum Beispiel Liquiditätsprobleme oder finanzielle Engpässe.

3. Prüfungsdokumentation

Ziel aller Prüfungshandlungen ist es, quantitativ und qualitativ ausreichende Prüfungsnachweise zu erhalten, um eine konkrete Aussage zur geprüften Jahresrechnung machen zu können. Dazu werden die Prüfungsergebnisse penibel dokumentiert und beurteilt.

4. Abschlussbericht

Der Revisor ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen schriftlichen, zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision anzufertigen. Dieser Bericht muss der Generalversammlung zugestellt werden.

Neben den Prüfungsergebnissen und einer Stellungnahme hierzu muss der Bericht einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision sowie Angaben zur Unabhängigkeit des Revisors enthalten.

Was ist der Unterschied zwischen einer eingeschränkten und einer ordentlichen Revision?

In der Schweiz gibt es zwei Arten von Unternehmensprüfungen: Die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision.

Eingeschränkte Revision

Ordentliche Revision

Anwendungsbereich

Kleinere Unternehmen, die die Schwellenwerte für eine ordentliche Revision nicht überschreiten.

Grössere und komplexere Unternehmen, die zwei der drei Schwellenwerte für eine ordentliche Revision überschreiten bzw. deren Statuten, Generalversammlung oder Aktionäre eine ordentliche Revision fordern.

Umfang der Prüfung

Weniger umfassende und beschränkte Prüfungshandlungen, um herauszufinden, ob die Jahresrechnung und der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Revision sollte umfangreich genug sein, um das Risiko von Fehlaussagen vertretbar halten zu können.

Umfassende und, beinhaltet eine vertiefte Prüfung der Jahresrechnung, der Verwendung des Bilanzgewinns, des internen Kontrollsystems, der Inventur und ggfs. des Vergütungsberichts. Dazu werden Drittbestätigungen von Banken, Lieferanten, Kunden etc. eingeholt.

Anforderungen an den Revisor

Es gibt weniger strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation der Revisionsstelle.

Es bestehen strenge Regeln bezüglich der Unabhängigkeit und Qualifikation des zugelassenen Revisionsexperten bzw. Revisionsunternehmens.

Bericht

Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung über das Ergebnis der Revision ohne Empfehlungen. Keine detaillierte Beurteilung der internen Kontrollen.

Detaillierter Prüfungsbericht an den Verwaltungsrat mit einer umfassenden Beurteilung des internen Kontrollsystems, mit Feststellungen über die Rechnungslegung und Empfehlungen bezüglich der Genehmigung bzw. Rückweisung des Jahresabschlusses.

Zusätzlich wird der Generalversammlung ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Revision zugestellt.

Formulierung des Revisionsberichts

Negative Bestätigung, dass keine Sachverhalte für einen Verstoss gegen Gesetz und Statuten sprechen, da aufgrund des geringeren Prüfungsumfangs nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fehler übersehen wurden:

«Bei unserer Revision sind wir auf keine Sachverhalte gestossen, die aufzeigen, dass die Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten entspricht.»

Positive Formulierung, dass gesetzliche Vorschriften und Statuten eingehalten wurden:

«Nach unserer Beurteilung entspricht der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2024 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Gesetz und den Statuten.»

Kosten

Geringere Kosten aufgrund des reduzierten Prüfungsumfangs. Durchschnittlich müssen KMU mit Kosten von etwa CHF 5‘000 rechnen.

Höhere Kosten aufgrund des erweiterten Prüfungsumfangs. Bei einer ordentlichen Revision fallen durchschnittlich Kosten von etwa CHF 15‘000 an.

Opting-out-Möglichkeit

Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen können mit Zustimmung aller Aktionäre auf die Revision verzichten.

Kein Opting-out möglich. Erfüllt ein Unternehmen die Kriterien für eine ordentliche Revision, ist es gesetzlich dazu verpflichtet, diese durchzuführen.

Dauer der Revisionsprüfung

Kürzer aufgrund des geringeren Umfangs.

Länger aufgrund des umfassenden Prüfungsumfangs.



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