Auf die Ferienzeit freuen sich in der Regel die Arbeitnehmenden genauso wie Arbeitgebende. Keine E-Mail-Flut, die auf Antworten wartet. Keine Telefonanrufe, die beantwortet werden müssen und keine Arbeit an laufenden Projekten. Stattdessen Zeit für die Familie, sich selbst, das süsse Nichtstun oder den Abenteurer in uns. Für jeden bedeuten Ferien etwas anderes und jeder nutzt diese freie Zeit nach eigenen Bedürfnissen und Belieben. Doch was, wenn die Ferien betrieblich angeordnet sind und man die Auszeit quasi vom Chef «aufgedrückt» bekommt? Was versteht man unter dem Begriff «Betriebsferien» genau und wann dürfen diese angesetzt werden? Was bedeutet das für die eigene Ferienplanung? Auf diese und weitere Fragen gehen wir in diesem Beitrag genauer ein.
In diesem Beitrag
Was muss der Arbeitgebende bei der Anordnung von Betriebsferien beachten?
Was passiert, wenn der Arbeitnehmende keine Ferientage mehr übrig hat?
Was sind Betriebsferien?
ℹ️ Betriebsferien sind obligatorische Ferien für jeden Mitarbeitenden im Unternehmen. Während dieser Zeit wird der gesamte Geschäftsbetrieb eingestellt. Damit werden den Mitarbeitenden die Ferientage vorgegeben und können nicht flexibel und nach individuellen Wünschen genutzt werden. Vor allem in Saisonbetrieben finden Betriebsferien Anklang.
Betriebsferien machen dann Sinn, wenn der Betrieb nur eingeschränkt oder stark reduziert möglich, beziehungsweise die Auftragslage gering ist. Dies ist zum Beispiel bei Baufirmen der Fall, die in den Wintermonaten wetterbedingt häufig nicht arbeiten können oder bei saisonal abhängigen Hotel- oder Gastronomiebetrieben.
Kann der Arbeitgebende Betriebsferien anordnen?
Grundsätzlich kann der Arbeitgebende jederzeit über den Zeitpunkt der Ferien aus betrieblichen Gründen entscheiden (Art. 329c Abs. 2 des Obligationenrechts). Hierbei sollte er jedoch, wenn möglich und soweit mit den Interessen des Betriebes vereinbar, die Wünsche des Mitarbeitenden (z. B. bei schulpflichtigen Kindern) berücksichtigen.
Betriebliche Gründe, das Unternehmen für einen gewissen Zeitraum im Jahr zu schliessen, haben prinzipiell eine höhere Priorität als die Ferienwünsche der einzelnen Mitarbeitenden. Dennoch können Betriebsferien nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet und über die Anfragen der Mitarbeitenden gestellt werden.
Voraussetzungen für Betriebsferien:
Frühzeitige Information: Der Arbeitgebende ist per Gesetz nicht verpflichtet, sollte aber dennoch betriebliche Ferien mehrere Monate im Voraus – am besten schriftlich – seinen Mitarbeitenden kommunizieren.
Selbstbestimmte Ferientage: Mitarbeitende sollten zusätzlich zu den obligatorischen Betriebsferien noch die Möglichkeit haben, Ferientage nach ihren Wünschen zu planen. Das bedeutet, wenn es nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt wurde, umfassen die Betriebsferien nicht den gesamten Ferienbezug eines Mitarbeitenden.
Klare und eindeutige Kommunikation: Es ist nicht nur wichtig, dass Betriebsferien im Voraus bekannt gegeben werden, sondern auch, dass die Kommunikation darüber klar und deutlich erfolgt. Je besser kommuniziert wird, desto weniger entstehen Missverständnisse oder Fehlinterpretationen.
Stellenwert der Mitarbeiterzufriedenheit: Auch wenn Betriebsferien aus Betriebssicht sinnvoll sind, sollten dennoch die Interessen der Belegschaft gewahrt werden, sodass die Mitarbeiterzufriedenheit nicht sinkt.
Wie lange dürfen Betriebsferien dauern?
Die Dauer von Betriebsferien ist gesetzlich nicht definiert. Prinzipiell kann also die Zeitspanne vom Arbeitgebenden frei definiert werden, solange diese aus betrieblicher Sicht Sinn macht. Die Belegschaft sollte trotz angeordneter Betriebsferien noch Ferientage zur freien Verfügung haben, die sie flexibel verplanen kann.
In der Regel werden etwa die Hälfte der gesetzlichen Ferientage für Betriebsferien eingeplant. Die andere Hälfte steht den Mitarbeitenden zur eigenen Verplanung zur Verfügung.
Häufig werden Betriebsferien zum Beispiel zwischen Weihnachten und Neujahr angesetzt, wenn viele andere Unternehmen wie Partner, Lieferanten und Kunden ebenfalls in den Ferien sind. Alternativ finden Betriebsferien auch häufig in den Sommermonaten statt, wenn es hier beispielsweise Pausenzeiten von Zulieferern gibt.
Per Gesetz stehen Arbeitnehmenden, die älter als 20 Jahre sind, mindestens vier Wochen Ferien zu (Art. 329a OR). Die vier Wochen Ferienanspruch gelten für ein volles Dienstjahr. Beginnt der Arbeitnehmende seine neue Arbeitsstelle unter dem Kalenderjahr, so werden die Ferientage entsprechend pro rata angepasst.
Ein Beispiel:
Peter Müller startet seine neue Stelle als Treuhänder bei Treuhand4Life am 01. April. Sein Ferienanspruch von vier vollen Wochen – also 20 Tagen – wird entsprechend reduziert.
Ferienanspruch im vollen Kalenderjahr: 20 Tage
Ferientage pro Monat: 20 Tage / 12 Monate = 1.67 Tage pro Monat
Arbeitsmonate im 1. Jahr: April – Dezember = 9 Monate
Ferienanspruch im 1. Jahr pro rata: 9 Monate x 1.67 Tagen = 15 Ferientage
Da Herr Müller unterjährig seinen neuen Job angefangen hat, darf er statt der üblichen 20 Tage nur 15 Ferientage in Anspruch nehmen.
Wenn nun 10 Tage, also 2 Wochen, Betriebsferien über die Weihnachtsfeiertage angesetzt sind, hat Herr Müller nur noch 5 Tage zur eigenen Verplanung in seinem ersten Dienstjahr.
Was muss der Arbeitgebende bei der Anordnung von Betriebsferien beachten?
Gehören Betriebsferien fest zum Unternehmen, so sollten diese im Arbeitsvertrag festgehalten und von Anfang an mit allen Mitarbeitenden kommuniziert werden. So werden Überraschungen oder Missverständnisse verhindert.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmende keine Ferientage mehr übrig hat?
Möglichkeit 1: Unbezahlter Urlaub
Wenn ein Mitarbeitender bereits seine gesamten Ferienwochen bezogen hat und er somit keine verfügbaren Tage mehr für den obligatorischen Betriebsurlaub hat, so muss er für diese Zeit unbezahlten Urlaub beantragen. In dieser Zeit erhält er keinen Lohn.
Möglichkeit 2: Vorgezogene Ferientage
Stehen die Betriebsferien vor dem Jahreswechsel an und der Mitarbeitende hat keine freien Ferientage mehr, so kann mit dem Arbeitgebenden entschieden werden, dass er für diese Zeit Ferientage aus dem nächsten Jahr vorbezieht. Somit verkürzt sich zwar sein Anspruch im Folgejahr, allerdings erhält er während der Betriebsferien trotzdem eine Vergütung.
Möglichkeit 3: Überstundenabbau
Alternativ kann der Arbeitnehmer auch angesammelte Überstunden während der verpflichtenden Betriebsferien abbauen. Auf diese Weise erhält er seinen Lohn und muss keine Ferientage hergeben.
Möglichkeit 4: Nachträglicher Ausgleich
Wenn der Mitarbeitende für die bevorstehenden Betriebsferien seine Ferientage nicht verwenden möchte, kann er unter Umständen mit seinem Arbeitgebenden vereinbaren, dass er die Zeit im Nachhinein entweder mit Überstunden ausgleichen oder die Zeit nacharbeiten muss.
Es gibt auf jeden Fall unterschiedliche Möglichkeiten, die Betriebsferien auszugleichen, auch wenn kein Ferienanspruch mehr besteht. Häufig wird eine Mischung aus verschiedenen Alternativen angewendet. In jedem Fall sollten sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende miteinander absprechen und dabei versuchen, die Bedürfnisse beider Seiten zu berücksichtigen.
Darf man während der Betriebsferien arbeiten?
Grundsätzlich dienen Ferien der Erholung und dürfen daher auch nicht mit Geld ausgeglichen werden. Dies gilt ebenso für Betriebsferien. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen es erlaubt ist, trotz angeordneter Betriebsferien zu arbeiten. Da der Arbeitnehmende während der Ferien Lohn erhält und gegenüber dem Arbeitgeber eine Treuepflicht hat, darf er an seinen üblichen Arbeitstagen nicht für einen anderen Arbeitgeber arbeiten.
Mögliche Fälle, bei denen trotz Betriebsferien gearbeitet wird:
Betriebsferien werden nur für bestimmte Abteilungen angeordnet.
Der Betrieb wird nur teilweise für Betriebsferien geschlossen.
Home-Office oder Remote-Work werden zugelassen, auch wenn der Betrieb eigentlich geschlossen ist.
Freelancer im Unternehmen können trotz Betriebsferien ihre Aufgaben erledigen.
Ein Beispiel:
Die Wohnbau AG in Luzern plant Betriebsferien vom 15. Dezember bis 31. Dezember. Mitarbeitende, die direkt im Bau involviert sind (z. B. Elektriker, Handwerker, Maler, Maurer) beziehen während dieser Zeit Ferien und müssen nicht arbeiten.
Mitarbeitende aus der Marketingabteilung sowie der Administration arbeiten trotz der teilweise verordneten Betriebsferien und kümmern sich zum Beispiel um die Rechnungsstellung Ende Monat sowie um die Lohnabrechnung der einzelnen Mitarbeitenden.
Die Betriebsferien werden also vorliegend nur für bestimmte Betriebsteile angeordnet und betreffen nicht die gesamte Unternehmung.