Niemand wünscht sich den Fall – und doch kann er Realität werden. Man ist plötzlich arbeitslos. Vor allem die Pandemie durch Covid-19 hat in den vergangenen Jahren bei vielen Arbeitnehmern zu Kurzarbeit und damit bei vielen zu teilweisen oder gänzlichen Erwerbsausfall geführt. Als Arbeitnehmender fällt in so einem Fall ein hoher Anteil am Gehalt von einem Tag auf den anderen weg. Dasselbe kann bei einer Kündigung passieren. Damit man seine Rechnungen und Kosten weiter tragen kann, gibt es in der Schweiz die ALV, die sogenannte Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherung ist für jeden obligatorisch und wird direkt vom Lohn abgezogen. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zur ALV und welche Beitragssätze für 2025 gelten.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist die ALV?
ℹ️ Die Arbeitslosenversicherung (ALV) in der Schweiz sichert die Lohnfortzahlung bei Arbeitslosigkeit. Die Versicherung springt bei Arbeitslosigkeit, bei Kurzarbeit, Zahlugsunfähigkeit des Arbeitgeber, wetterbedingten Ausfällen aber auch für Wiedereingliederungskosten ein. Die Beitragszahlung ist in der Schweiz ab dem 17. Lebensjahr obligatorisch und gültig bis ins Rentenalter.
Wer zahlt in die ALV ein?
Beitragspflichtig ist jeder Arbeitnehmende, der auch AHV-pflichtig ist. Selbstständige Personen können nicht bei der ALV versichert sein, müssen aber zu 50 Prozent die Beiträge für ihre Mitarbeitenden tragen.
Die Beiträge für die ALV werden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmenden eingezahlt. Dieser Split ist so vom Bund vorgeschrieben. Welcher Betrag im Detail bezahlt werden muss, ist abhängig vom Jahreseinkommen und dem aktuellen Beitragssatz. Für die Beitragszahlung zieht der Arbeitgeber 50 Prozent des Beitragssatzes vom Bruttolohn seines Mitarbeitenden ab und zahlt beide Anteile direkt an die ALV.
Wie hoch ist der ALV-Abzug 2025?
Per 01.01.2025 liegt der Beitragssatz für die ALV bei 2.2%. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmender je 1.1% vom Einkommen als Beitrag für die Arbeitslosenversicherung zahlen müssen (bei einem Einkommen bis CHF 148’200.-).
Das von 2011 bis 2022 geltende Gesetz des Solidaritätsbeitrags bei Einkommen über CHF 148’200 ist seit dem 01.01.2023 nicht mehr gültig. Hintergrund des Solidaritätsbeitrages war die Stabilisierung der ALV. Da sich diese nicht mehr in der Verschuldung befindet, konnte das Gesetz des 1% Solidaritätsbeitrages für Lohnanteile über CHF 148’200 abgesetzt werden. Somit sind keine Beiträge mehr bei einem Jahreseinkommen von > CHF 148’200 zu zahlen.
Die Beitragssätze können sich jedes Jahr ändern und daher ist es wichtig, jedes Jahr die aktuellen Beitragssätze zu kennen. Als Mitarbeitender können Sie so die Lohnabzüge von Ihrer Gehaltsabrechnung besser nachvollziehen. Als Arbeitgeber benötigen Sie die Information, um eine korrekte Lohnabrechnung für Ihre Mitarbeitenden zu erstellen.
Hinweis: Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je diesen Teil an die ALV zahlen. Das bedeutet, in Summe gehen 2.2% vom Einkommen (50% Arbeitnehmender, 50% Arbeitgeber) an die ALV, bei einem Einkommen bis CHF 148’200.
Da die Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung für jeden Arbeitnehmenden obligatorisch ist, ist auch jedes Einkommen, das aus einer angestellten Erwerbstätigkeit entsteht, beitragspflichtig. Damit soll die Existenz jedes Arbeitnehmenden bei Erwerbsausfall oder Arbeitsplatzverlust gesichert werden. Der gemeldete Bruttolohn ist ausschlaggebend für den Beitragssatz und wird auch als massgebender Lohn bezeichnet.
Ausnahmen vom massgebenden Lohn sind beispielsweise:
Militärsold
Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität
Familienzulagen
Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Ortswechsel
Abb.: Eine Jobsuche kann anstrengend und zeitintensiv sein. Gut, wenn man finanziell abgesichert ist.
Wie berechne ich den ALV-Beitrag?
Für die Berechnung des ALV-Beitrags benötigen Sie als Grundlage den massgebenden Jahreslohn. Vom Bruttolohn werden Arbeitnehmenden 1.1% als ALV-Beitrag abgezogen.
Beispiel zur Berechnung des ALV-Beitrags
In unserem Beispiel sind Sie der Arbeitgeber für Sabine L. und müssen für die Lohnabrechnung den ALV-Beitrag berechnen. Sabine L. ist alleinstehend und seit mehreren Jahren in Ihrer Firma als Marketing-Assistentin angestellt. Sie bezieht kein Familiengeld oder Militärsold. Damit wird der Jahreslohn vollständig als massgebender Lohn zur Berechnung herangezogen.
In unserem Beispiel beträgt der Jahresbeitrag für die Arbeitslosenversicherung im Jahr CHF 2’640, der zu gleichen Teilen von Sabine L. und ihrem Arbeitgeber getragen wird.
Bei einer monatlichen Lohnabrechnung handelt es sich folglich um einen Beitrag von CHF 220 und damit CHF 110 für beide Parteien.
Abb.: Für jeden Mitarbeiter muss der ALV-Beitragssatz separat berechnet werden.
Kann ich mich als Selbstständiger mit der ALV versichern?
Grundsätzlich können sich selbstständig Erwerbstätige nicht in der ALV versichern. Dies hat den Hintergrund, dass verhindert werden soll, dass jemand «arbeitslos» ist, also zwar in keinem Angestelltenverhältnis steht, aber selbstständig tätig ist und somit die Arbeitslosenversicherung ausnutzt. Ob jemand als Selbstständigerwerbender gilt oder nicht, prüft die Ausgleichskasse im Einzelfall.
Wichtig für Selbstständige ist zu wissen, dass sie zwar nicht in die ALV einzahlen, aber entsprechend auch keine Leistungen beziehen können.
Die ALV in der Lohnabrechnung mit bexio
Mit bexio können Sie selbstverständlich auch Ihre Lohnabrechnung erledigen. Ein Lohnprogramm erleichtert Ihnen nicht nur Ihre Arbeit und spart Ihnen Geld – es ist auch weniger fehleranfällig. Somit fällt es Ihnen leichter, korrekte Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeitenden zu erstellen.
In bexio wird die ALV immer Monat für Monat unter Berücksichtigung der Vormonate berechnet. Zu hohe oder zu niedrige Beiträge werden automatisch korrigiert, so dass Sie sicher sein können, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
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