Letztes Update 07. Januar, 2025|Geschrieben von bexio-Redaktion
Als Arbeitnehmer sehen Sie ihn Monat für Monat auf Ihrer Lohnabrechnung – den AHV-Abzug. Als Arbeitgeber müssen Sie dafür sorgen, dass der AHV-Beitrag vom Lohn Ihrer Mitarbeitenden korrekt abgeführt wird. Je nach Alter beschäftigen Sie sich mehr oder weniger mit diesem Thema. Trotzdem ist es wichtig, über alle gesetzlichen Sozialversicherungen Bescheid zu wissen und die Hintergründe für den Abzug zu kennen, um Ihr Leben im Alter geniessen zu können. In diesem Beitrag gehen wir im Detail auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung ein und beantworten alle wichtigen Fragen.
Ob man sich im jungen Alter von 17 Jahren bereits Gedanken um eine private Altersvorsorge macht? Vermutlich eher weniger.
Genau deswegen gibt es die AHV, um im Alter von einer Rente neben der privaten Vorsorge leben und seinen Ruhestand geniessen zu können. Die Hinterlassenenrente greift im unerwarteten Todesfall der Eltern oder des Ehepartners und schützt so vor einer finanziellen Krise.
AHV-Reform – Das wichtigste im Überblick
Im September 2022 wurde über die Reform der AHV abgestimmt, welche zum 01.01.2024 in Kraft trat. Über diese Punkte wurde entschieden:
Anhebung des Rentenalters bei Frauen von 64 auf 65 Jahren (Ausnahme Jahrgänge 1961-69).
Flexibler Bezug der Rente zwischen dem Lebensalter 63 und 70.
Höhere Renten (bis Maximalrente), wenn auch nach dem 65. Lebensjahr weitergearbeitet wird.
Die AHV-Beiträge werden direkt auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und vom Bruttolohn abgezogen. Der AHV-Beitragssatz 2025 beträgt 8.7 Prozent und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Wer in der AHV versichert ist, ist automatisch auch in der IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung) versichert.
Die Beiträge für diese obligatorischen Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:
Wie bei den Beitragssätzen wird auch hier zwischen Unselbstständigerwerbender und Selbstständiger unterschieden. Als Arbeitnehmer ist man ab Vollendung des 17. Lebensjahres zur Beitragszahlung verpflichtet. Ist man selbstständig, zählt die Vollendung des 20. Lebensjahres. Der Beitrag ist so lange zu zahlen, bis die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird oder das Rentenalter erreicht wird.
Info: Nichterwerbstätige Ehepartner
Auch Ehepartner ohne eigenes Einkommen sind beitragspflichtig. Eheleute sind allerdings von der Beitragspflicht befreit, wenn der Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbetrag von CHF 503 mit seinen Sozialabgaben an die AHV zahlt.
Sonderfälle für Beitragspflicht
Einige Lohnbezüge sind unabhängig von der Einkommenshöhe beitragspflichtig:
Entlohnung für:
Betreuungsaufgaben im Privathaushalt (z. B. von Kindern)
Reinigungsaufgaben in Privathaushalten
Tätigkeiten beim Radio oder Fernsehen
Arbeiten von Tanz- und Theaterproduzenten oder Orchestern
Für die Berechnung des AHV-Beitrags wird das Einkommen in Brutto herangezogen. Von diesem Betrag werden 8.7 Prozent (bzw. 8.1 Prozent für Selbstständige) ausgerechnet. Da Arbeitnehmer nur 50 Prozent des Beitrags zahlen, wird auch nur dieser Wert auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.
Berechnungsbeispiel für den AHV-Beitrag
Monatslohn Brutto
CHF 6’000
AHV-Beitragssatz
8.7 Prozent
AHV-Abzug
CHF 522
AHV-Anteil Arbeitgeber
CHF 261
AHV-Anteil Arbeitgeber
CHF 261
Dieses Berechnungsbeispiel berechnet den AHV-Beitrag für Erwerbstätige mit Arbeitgeberanteil.
Grundlage für die Berechnung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige ist das verfügbare Vermögen (wie zum Beispiel Wertpapiere, Liegenschaften etc. ) sowie das 20-fache jährliche Renteneinkommen.
Bei verheirateten Personen, die nicht erwerbstätig sind, gelten die Beiträge des Ehepartners, unabhängig vom Vermögen.
AHV-Beiträge bei vorzeitiger Pensionierung
Das Rentenalter liegt derzeit bei 65 Jahren bei Männern und bei 64 Jahren bei Frauen. Es ist jedoch möglich, sich früher für die Pensionierung zu entscheiden. Ein Vorbezug der AHV-Rente ist frühestens ein bis zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter möglich. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass mit einem vorzeitigen Bezug eine Rentenkürzung einhergeht.
Wenn Sie sich im Rentenalter dafür entscheiden, weiterhin einer Tätigkeit nachzugehen, müssen Sie auch weiterhin AHV-Beiträge, jedoch keine ALV-Beiträge zahlen. Auf einen Freibetrag von CHF 1’400.- im Monat sind Sie beitragsbefreit.
Kann man sich die AHV auszahlen lassen?
Nein, Sie können jedoch den Bezug der AHV-Rente um ein oder zwei Jahre vorziehen oder um maximal fünf Jahre aufschieben Rentenvorbezug und Rentenaufschub.
Nein, CH-, EU-, EFTA-Bürger und Bürgerinnen können sich die AHV beim Wegzug ins Ausland nicht auszahlen lassen.
Ja, falls Sie beim Wegzug ins Ausland die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Zusätzlich müssen Sie mindestens während eines vollen Jahres Beiträge einbezahlt haben.
Um eine Auszahlung zu bekommen, muss man wenige Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der AHV einen Antrag stellen. Sobald die Anmeldung durch ist, erhält man analog einer Lohnzahlung monatlich eine Zahlung von der AHV.
Wenn Sie die AHV-Rente um höchstens fünf Jahre aufschieben, erhöht sich entsprechend der Auszahlungsbetrag ab Bezug der Rente. Die Zeit dazwischen, also ab dem Ende der Erwerbstätigkeit und dem Start der Rente, muss privat finanziert werden können. Dafür können Sie zum Beispiel Ihre Einzahlungen in die 3. Säule der Vorsorge oder anderes Privatvermögen heranziehen. Je früher Sie sich im Erwerbsalter bereits Gedanken über Ihre Rente machen, desto besser können Sie vorsorgen.
Abb.: Glücklich auch im Rentenalter – dank bester Vorsorge.
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